Erhalten Sie vollen Zugriff mit einem kostenfreien Konto@headerTag>
Vorteile von Coloplast® Professional
Erhalten Sie vollen Zugriff auf alle Inhalte, Veranstaltungen und Materialien
Verfolgen Sie Ihren Fortschritt
Teilen Sie unterstützendes Material mit Ihrem Patienten
Teilen Sie Inhalte mit Ihren Kollegen
Wichtige Mitteilung zum Thema Erstattungsfähigkeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Wir möchten Sie gerne über die aktuelle Situation zur Verordnung von „Sonstigen Produkten zur Wundversorgung“ informieren. Hintergrund ist die mittlerweile abgelaufene gesetzliche Übergangsfrist, deren vorgesehene Verlängerung durch den Bruch der Regierungskoalition leider nicht mehr umgesetzt wurde.
Seit dem 2. Dezember sind aus diesem Grund zahlreiche Produkte zur Wundversorgung nicht mehr erstattungsfähig. Entgegen vielfacher anderslautender Berichterstattung ändert auch das zwischenzeitlich bekannt gewordene Schreiben des Bundesgesundheitsministers an den GKV-Spitzenverband, ABDA und die Kassenärztliche Bundesvereinigung daran grundsätzlich nichts. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Aufruf zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung, die bis zum 2. Dezember verbindlich gültigen Erstattungsregeln bis zum 2. März 2025 weiter anzuwenden, um eine reibungslose Anpassung der Praxisverwaltungssysteme zu ermöglichen.
Zahlreiche Krankenkassen, z. Bsp. die IKK Classic, die DAK Gesundheit oder die Krankenkassen in Bayern (mit möglichen Ausnahmen bei den Betriebskrankenkassen; Quelle: Verbandmittel: Übergangsregelung für "Sonstige Produkte zur Wundversorgung") haben bereits erklärt, diesem Aufruf folgen zu wollen. Für konkrete Informationen hierzu empfehlen wir dringend, sich jeweils direkt an die betreffende Krankenkasse zu wenden.
Bei Coloplast sind folgende Produkte von dieser Entwicklung betroffen:
- Biatain® Ag Schaumverband
- Biatain® Silicone Ag
- Biatain® Alginate Ag
- Biatain® Ibu Schaumverband
- Purilon® Gel
Coloplast geht aktuell davon aus, dass die gesetzlichen Krankenkassen diese Produkte ab dem 2. Dezember 2024 nicht mehr als erstattungsfähig behandeln und eine Kostenerstattung ablehnen werden. Privat Krankenversicherte sind aktuell davon nicht betroffen. Dennoch empfehlen wir, die Kostenübernahme mit den Privatkassen vorab abzuklären. Coloplast arbeitet vor diesem Hintergrund daran, die GKV-Erstattungsfähigkeit verbindlich feststellen zu lassen.
Unter Berücksichtigung der medizinischen Indikation können alternativ folgende Coloplast-Produkte verwendet werden, die eine Versorgungsalternative für die Patient:innen mit exsudierenden und infizierten Wunden** darstellen. Diese sind weiterhin unverändert von den Gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig:
- Biatain® Silicone - Absorbiert Wundexsudat sowie Keime
- Biatain® Superabsorber - Bindet Bakterien und MMPs
- Biatain® Fiber - Bindet 99,60 % der Keime*
Des Weiteren empfehlen wir zusätzlich die Verwendung folgenden NICHT erstattungsfähigen Produktes:
- Allrinse® - Für eine effektive Wundreinigung, zerstört Biofilm
Coloplast ist laufend in Gesprächen, um die Situation im Sinne der betroffenen Patientinnen und Patienten zu einer guten Lösung zu bringen. Wir unterstützen ausdrücklich auch die Aktivitäten von Verbänden, insbesondere die des BVMed und des VVHC.
Falls Sie Fragen zu der aktuellen Erstattungsfähigkeit der Coloplast Produkte haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen uns unter folgender Rufnummer: 040 669807-77.